HOAI-Honorarrechnungen prüfen, seit die Mindestsätze gefallen sind
Seit dem EuGH-Urteil von 2019 und der HOAI 2021 sind Mindest- und Höchstsätze nicht mehr verbindlich – geprüft wird jetzt gegen die Vereinbarung, nicht gegen die Tabelle. Was von anrechenbaren Kosten, Honorarzone und Leistungsphasen bleibt und warum die Schlussrechnung eigene Regeln hat.
Wer Architekten- und Ingenieurhonorare prüft, arbeitet seit einigen Jahren mit einem veränderten Maßstab – und viele Prüfprozesse haben das nicht nachvollzogen. Bis 2019 war die HOAI ein verbindliches Preisrecht: Wer unter dem Mindestsatz vereinbarte, konnte später auf den Mindestsatz aufgestockt werden. Diese Zeit ist vorbei. Seit dem EuGH-Urteil und der HOAI 2021 ist die Honorartafel Orientierung, nicht Gesetzespreis. Die Prüfung verlagert sich damit von der Tabelle zum Vertrag – und wird dadurch nicht einfacher, sondern anspruchsvoller.
Was der EuGH geändert hat
Mit Urteil vom 04.07.2019 (Rs. C-377/17) hat der EuGH entschieden, dass die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI gegen die Dienstleistungsrichtlinie verstoßen. Der Gesetzgeber reagierte mit der HOAI 2021: Die Honorartafeln bestehen fort, verlieren aber ihren Charakter als verbindlicher Preisrahmen. Maßgeblich ist die Honorarvereinbarung der Parteien; fehlt eine wirksame Vereinbarung, greift die gesetzliche Auffangregelung mit dem Basishonorarsatz der jeweiligen Honorarzone.
Für die Rechnungsprüfung folgt daraus die wichtigste einzelne Konsequenz: Die Frage lautet nicht mehr „entspricht das der Tafel?", sondern „entspricht das dem Vertrag?". Eine Honorarrechnung ohne hinterlegte Honorarvereinbarung ist heute kaum prüfbar – und die Vereinbarung gehört deshalb als Referenz ins System, nicht in einen Aktenordner.
Was von der Systematik bleibt
Die Rechenlogik der HOAI ist geblieben, auch wenn die Verbindlichkeit gefallen ist. Drei Größen bestimmen das Honorar:
- Anrechenbare Kosten als Bemessungsgrundlage, abgeleitet aus den Kosten des Bauwerks in der Systematik der DIN 276.
- Die Honorarzone, die den Schwierigkeitsgrad abbildet.
- Der Leistungsumfang, gegliedert in Leistungsphasen mit ihren jeweiligen Anteilen.
Streitanfällig ist vor allem die erste Größe. Welche Kostengruppen sind einzubeziehen? Wie wird mitverarbeitete Bausubstanz berücksichtigt? Führt eine spätere Kostensteigerung automatisch zu einem höheren Honorar, oder war die Berechnungsgrundlage vertraglich fixiert? Wer eine Honorarrechnung prüft, prüft zuerst diese Grundlage – der Rest ist Rechnen.
Leistungsphasen gegen den Leistungsstand
Die zweite Prüfachse ist der Leistungsumfang. Abgerechnet werden Leistungsphasen mit ihren Prozentanteilen; berechtigt ist das nur, soweit die Leistungen auch erbracht sind. Typische Befunde: eine Phase wird vollständig abgerechnet, obwohl sie erst teilweise erbracht ist; Grundleistungen und Besondere Leistungen werden vermischt, obwohl letztere eine gesonderte Vereinbarung voraussetzen; oder Nebenkosten erscheinen pauschal, obwohl der Vertrag Einzelnachweis vorsieht.
Der Abgleich ist damit derselbe wie bei jedem Abschlag gegen einen Meilenstein: Die abgerechnete Phase braucht einen belegten Leistungsstand, sonst ist die Zahlung ein Vorschuss auf Vertrauen.
Abschläge und die prüffähige Schlussrechnung
Architektenverträge laufen über Jahre und werden in Abschlägen bezahlt (§ 632a BGB). Damit gilt hier dieselbe kumulative Logik wie bei großen Bau- und Anlagenprojekten: Die Summe aller Abschläge und der Schlusszahlung darf das vereinbarte Honorar nicht übersteigen – und das sieht man keiner Einzelrechnung an. Die Kette muss geführt werden, sonst entsteht die Überzahlung unbemerkt.
Die Schlussrechnung hat zusätzlich eine eigene Anforderung: Sie muss prüffähig sein. Prüffähig heißt, dass sich Honorargrundlage, abgerechnete Leistungsphasen und Nebenkosten nachvollziehen lassen und die geleisteten Abschläge vollständig verrechnet sind. Eine nicht prüffähige Schlussrechnung setzt die Fälligkeit nicht in Gang – ein Punkt, der in der Praxis oft übersehen wird und der dem Auftraggeber Zeit verschafft, wenn er die Prüffähigkeit rechtzeitig und konkret rügt.
Fazit
Die HOAI ist vom Preisrecht zur Rechenlogik geworden. Geprüft wird gegen die Honorarvereinbarung, hilfsweise gegen den Basishonorarsatz; die Substanz der Prüfung liegt in den anrechenbaren Kosten, im tatsächlich erbrachten Leistungsumfang und in der kumulativen Betrachtung von Abschlägen und Schlussrechnung. Wer den Vertrag als Referenz hinterlegt und die Kette führt, prüft Honorare belastbar – wer weiter in der Tafel nachschlägt, prüft einen Maßstab, den es so nicht mehr gibt. Dieser Beitrag ordnet ein und ersetzt keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Was hat der EuGH 2019 zur HOAI entschieden?
Der EuGH hat mit Urteil vom 04.07.2019 (Rs. C-377/17) festgestellt, dass die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI gegen die Dienstleistungsrichtlinie verstoßen. Der deutsche Gesetzgeber hat daraufhin die HOAI 2021 erlassen: Die Honorartafeln bestehen fort, sind aber nicht mehr verbindlicher Preisrahmen, sondern Orientierung. Maßgeblich ist seither die Honorarvereinbarung der Parteien.
Wogegen wird eine HOAI-Rechnung heute geprüft?
Primär gegen die getroffene Honorarvereinbarung – also gegen den Vertrag. Erst wenn keine wirksame Vereinbarung vorliegt, greift die gesetzliche Auffangregelung, nach der der Basishonorarsatz für die jeweilige Honorarzone geschuldet ist. Die Prüfung beginnt damit beim Vertrag und nicht bei der Honorartafel.
Was sind anrechenbare Kosten und warum sind sie streitanfällig?
Sie sind die Bemessungsgrundlage des Honorars und leiten sich aus den Kosten des Bauwerks ab, ermittelt nach der Kostenberechnung beziehungsweise in der Systematik der DIN 276. Streit entsteht regelmäßig darüber, welche Kostengruppen einzubeziehen sind, wie mitverarbeitete Bausubstanz berücksichtigt wird und ob eine spätere Kostensteigerung das Honorar erhöht. Wer eine Honorarrechnung prüft, prüft deshalb zuerst diese Grundlage.
Was ist bei der Schlussrechnung zu beachten?
Sie muss prüffähig sein und die geleisteten Abschläge vollständig verrechnen. Die Prüffähigkeit setzt voraus, dass sich Honorargrundlage, abgerechnete Leistungsphasen und Nebenkosten nachvollziehen lassen. Und wie bei jeder Abschlagskette gilt: Die Summe aller Abschläge samt Schlusszahlung darf das vereinbarte Honorar nicht übersteigen – das sieht man keiner Einzelrechnung an.
Rechtsgrundlagen & Quellen
- HOAI – Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (geltende Fassung)
- § 650q BGB – Architekten- und Ingenieurvertrag, anwendbare Vorschriften
- § 632a BGB – Abschlagszahlungen
Offizielle Primärquellen. Diese Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung.
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