Konsignations- und Abruflager im Anlagenbau: § 6b UStG und die 12-Monats-Uhr
Seit 2020 vermeidet die Abruflagerregelung des § 6b UStG die Registrierung des ausländischen Lieferanten – aber nur unter engen Bedingungen. Warum „Konsignationslager" nicht gleich „Abruflager" ist, wann die Steuer wirklich entsteht und wieso die 12-Monats-Frist der eigentliche Prüfgegenstand ist.
Im Anlagen-, Sondermaschinen- und Ersatzteilgeschäft ist das lieferantennahe Lager Standard: Der ausländische Zulieferer stellt Komponenten oder Ersatzteile in ein Lager beim Kunden oder in dessen Nähe, und abgerechnet wird erst, wenn tatsächlich entnommen wird. Vendor Managed Inventory nennt es die Logistik, umsatzsteuerlich ist es ein Minenfeld. Seit 2020 gibt es dafür mit § 6b UStG eine harmonisierte Vereinfachung – aber sie greift nur unter engen Bedingungen, und wer sie mit dem umgangssprachlichen „Konsignationslager" gleichsetzt, tappt schon beim ersten Schritt in die Falle.
Abruflager ist nicht gleich Konsignationslager
Die entscheidende Unterscheidung steckt in einem einzigen Merkmal: Steht der Erwerber bei Transportbeginn schon fest? § 6b UStG regelt das Abruflager (Call-off-Stock) – die Ware ist von Anfang an für *einen bestimmten*, mit gültiger USt-IdNr. bekannten Abnehmer bestimmt, der sie später abruft. Nur dann darf die Vereinfachung angewandt werden.
Das klassische Konsignationslager, dessen Abnehmer bei Einlagerung noch offen ist – etwa ein Zentrallager, aus dem mehrere, noch nicht feststehende Kunden bedient werden –, fällt *nicht* unter § 6b. Hier verwirklicht der Lieferant mit dem Grenzübertritt ein innergemeinschaftliches Verbringen (§ 3 Abs. 1a UStG), muss sich im Bestimmungsland registrieren und dort später die lokale Lieferung erklären. Der Sprachgebrauch führt in die Irre: „Konsignationslager" im Vertragstext sagt nichts darüber, ob § 6b anwendbar ist. Maßgeblich ist allein, ob der Abnehmer von Beginn an feststand.
Wann die Steuer wirklich entsteht
Beim § 6b-Abruflager passiert bei der Anlieferung ins Lager umsatzsteuerlich zunächst *nichts* Steuerbares. Erst mit der Entnahme durch den Erwerber – dem Abruf für Fertigung, Montage oder Ersatzteileinsatz – entstehen zeitgleich eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung beim Lieferanten und ein innergemeinschaftlicher Erwerb beim Erwerber. Der Buchungs- und Prüfauslöser ist damit die Entnahme, nicht der Wareneingang ins Lager.
Das ist die häufigste Fehlerquelle in der Praxis: Die Warenwirtschaft bucht den Zugang beim physischen Eintreffen am Lager und die Steuerabteilung übernimmt diesen Zeitpunkt für den Erwerb. Dann steht der innergemeinschaftliche Erwerb im falschen Voranmeldungszeitraum – Monate zu früh. Sauber ist die Kopplung von Entnahmemenge und Lieferantenrechnung: Die Rechnung dokumentiert den Abruf, der Erwerb folgt der Entnahme, nicht der Anlieferung.
Die 12-Monats-Uhr ist der eigentliche Prüfgegenstand
Über jedem Abruflager tickt eine Frist. Werden Waren nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Ankunft entnommen, gilt am Tag danach ein innergemeinschaftliches Verbringen als bewirkt (§ 6b Abs. 3 UStG): Die Vereinfachung entfällt rückwirkend für diese Bestandsposition, der Lieferant muss sich im Bestimmungsland registrieren und Erwerb sowie lokale Lieferung dort erklären. Dasselbe passiert bei Verlust, Diebstahl oder Zerstörung der Ware im Lager.
Für die Rechnungsprüfung heißt das: Der riskante Beleg ist der, der *nicht* kommt. Eine Komponente, die zwölf Monate unentnommen liegt – im Anlagenbau bei projektgebundenen Langläufern oder selten benötigten Ersatzteilen keine Seltenheit –, kippt still die steuerliche Behandlung, ohne dass eine einzige Rechnung eintrifft. Deshalb gehört das Alter jeder Lagerposition überwacht, mit Vorlauf vor dem Fristablauf, ähnlich der Fristenlogik bei einer Gewährleistungsbürgschaft. Wer nur eingehende Belege prüft, sieht diesen Fehler nie.
Register und Zusammenfassende Meldung
§ 6b kommt mit Formalien, deren Verletzung die Vereinfachung insgesamt versagen lässt. Beide Seiten führen ein besonderes Register (§ 22 Abs. 4f UStG für den Lieferanten, Abs. 4g für den Erwerber) mit Ein- und Auslagerungen, Entnahmen und etwaigem Erwerberwechsel. Der Lieferant meldet die USt-IdNr. des vorgesehenen Erwerbers bereits bei Transportbeginn in der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a UStG). Ein zulässiger Erwerberwechsel innerhalb der Frist ist möglich, muss aber dokumentiert und gemeldet werden; ebenso die fristgerechte Rücksendung nicht abgerufener Ware, die dann kein Verbringen auslöst. Für den Erwerber ist das Register die Grundlage, um Entnahmen periodengerecht dem Erwerb zuzuordnen – und der Prüfpunkt, an dem sich Bestand, Entnahmen und Lieferantenrechnungen abgleichen lassen.
Fazit
Das Abruflager spart dem ausländischen Lieferanten die Registrierung – aber nur, solange vier Dinge stimmen: Der Erwerber stand von Anfang an fest, die Steuer wird bei Entnahme und nicht bei Anlieferung erfasst, keine Position überschreitet die 12-Monats-Frist, und Register wie Zusammenfassende Meldung sind sauber geführt. Der gefährlichste Fehler ist keiner im Beleg, sondern der Fristablauf ohne Beleg. Wer Entnahmen, Bestandsalter und Meldungen zusammenführt, hält die Vereinfachung wirksam – und merkt rechtzeitig, wenn aus einem Abruflager still ein Registrierungsfall wird. Dieser Beitrag ordnet ein und ersetzt keine steuerliche Beratung.
Häufige Fragen
Ist jedes Konsignationslager ein Abruflager im Sinne des § 6b UStG?
Nein – und das ist der häufigste Irrtum. § 6b setzt voraus, dass der Erwerber bei Transportbeginn bereits feststeht und mit gültiger USt-IdNr. bekannt ist (Abruflager/Call-off-Stock). Beim klassischen Konsignationslager, dessen Abnehmer noch offen ist, greift die Vereinfachung nicht: Dann liegt ein innergemeinschaftliches Verbringen vor, und der Lieferant muss sich im Bestimmungsland registrieren.
Wann entsteht die Steuer bei einem § 6b-Abruflager?
Nicht bei Einlagerung, sondern bei der Entnahme durch den Erwerber – dann liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung (beim Lieferanten, steuerfrei im Abgangsland) und ein innergemeinschaftlicher Erwerb (beim Erwerber) vor, jeweils zum Zeitpunkt der Entnahme innerhalb der 12-Monats-Frist. Wer den Erwerb schon bei Anlieferung ans Lager bucht, erfasst ihn im falschen Zeitraum.
Was passiert nach Ablauf der 12-Monats-Frist?
Werden die Waren nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Ankunft entnommen, gilt am Folgetag ein innergemeinschaftliches Verbringen als bewirkt (§ 6b Abs. 3 UStG). Der Lieferant muss sich dann im Bestimmungsland registrieren und dort Erwerb und lokale Lieferung erklären. Dasselbe gilt bei Verlust, Diebstahl oder Zerstörung. Die Frist ist deshalb der eigentliche Prüfgegenstand, nicht die einzelne Rechnung.
Welche Aufzeichnungs- und Meldepflichten hängen daran?
Beide Seiten führen ein besonderes Register (§ 22 Abs. 4f für den Lieferanten, Abs. 4g für den Erwerber), und der Lieferant meldet die USt-IdNr. des vorgesehenen Erwerbers bereits bei Transportbeginn in der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a UStG). Fehler im Register oder in der ZM können die Vereinfachung insgesamt versagen lassen – mit der Folge einer Registrierungspflicht im Bestimmungsland.
Rechtsgrundlagen & Quellen
- § 6b UStG – Konsignationslager (Abruflagerregelung)
- § 22 UStG – Aufzeichnungspflichten (Abs. 4f, 4g: Register)
- § 18a UStG – Zusammenfassende Meldung
- § 3 UStG – Innergemeinschaftliches Verbringen (Abs. 1a)
Offizielle Primärquellen. Diese Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung.
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